AGB für das Leasing von Druckern

Allgemeine Mietbedingungen für mit Fricode Sàrl abgeschlossene Miet- und Finanzierungsleasingverträge

 1.    Vertragsgegenstand

Der Vermieter (nachstehend „Fricode“ genannt) erwirbt vom Lieferanten den im Miet- oder Leasingvertrag (nachstehend „Vertrag“ genannt) beschriebenen Miet-/Leasinggegenstand (nachstehend „Gegenstand“ genannt), den der Kunde anhand des zwischen Fricode und dem Kunden abgeschlossenen Mietvertrages beim Lieferanten ausgewählt hat, und überlässt ihn dem Kunden entgeltlich für einen fest vereinbarten Zeitraum zur beruflichen oder gewerblichen Nutzung. Die Vergütung von Fricode wird vom Kunden in Form von vertraglich vereinbarten Mietzahlungen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt.) gezahlt.

2.    Vertragsdauer

Der Vertrag wird in der Regel für die von Fricode festgelegte und gewählte Vertragsdauer abgeschlossen. Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Übergabe des Gegenstands und endet mit dem Ende der gewählten Vertragslaufzeit.

Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn er nicht mindestens 6 Monate vor Ablauf per Einschreiben gekündigt wird.

3.    Rechte und Pflichten der Parteien

3.1    Erwerb und Übergabe des Gegenstands

3.1.1   Der Kunde hat den Anbieter und den Gegenstand selbst ausgewählt. Fricode erwirbt den beschriebenen Gegenstand gemäß den Anweisungen des Kunden und unter der Voraussetzung, dass der Vertrag, mit dem die Nutzung des Gegenstands auf den Kunden übertragen werden soll, wirksam abgeschlossen wurde und unter der Voraussetzung, dass Fricode im Besitz des vom Kunden unterzeichneten Lieferprotokolls ist (Abschnitte 3.1.5 und 3.1.6). Der Vertrag gilt auch unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Bestellung allfällig vereinbarter Sicherheiten durch den Kunden, den Lieferanten oder einen Dritten.

3.1.2    Im Falle der Nichterfüllung des Kauf- oder Werkvertrags mit dem Lieferanten (nachstehend „Liefervertrag“ genannt) oder im Falle der Beendigung des Liefervertrags, aus welchem Grund auch immer, gewährleistet der Kunde Fricode unter Ausschluss jeglicher Ausnahmen oder Einwände die Rückerstattung der vom Kunden an den Lieferanten geleisteten Zahlung, es sei denn, Fricode hat die Nichterfüllung oder Beendigung des Liefervertrags zumindest grob fahrlässig zu vertreten. Diese Bestimmung gilt im Wesentlichen auch für folgende Fälle: Nichtigkeit oder teilweise Aufhebung des Liefervertrags; nachträglicher vollständiger oder teilweiser Verzicht auf die Leistungen wegen Lieferverzugs oder Nichterfüllung; Minderung des Preises infolge der Inanspruchnahme einer Gewährleistung; Teilentwehrung aufgrund einer gesetzlichen Gewährleistung und Teilerstattung von Differenzen aus Lieferverträgen mit einer Preisklausel.

3.1.3    Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, liefert der Lieferant den Gegenstand direkt an den Kunden und installiert diesen bei Letztgenanntem. Dabei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Lieferant nicht der Vertreter von Fricode ist. Die mit der Lieferung verbundenen Kosten und Risiken sowie das Risiko einer eingeschränkten Gebrauchstauglichkeit des Gegenstands trägt der Kunde, soweit sie nicht vom Lieferanten getragen werden.

3.1.4    Handelt es sich bei dem Gegenstand ganz oder teilweise um Software, räumt Fricode dem Kunden für die vereinbarte Dauer ein entsprechendes Nutzungs- und Verwertungsrecht an der Software ein, das sich aus dem Erwerb der vom Kunden selbständig und eigenverantwortlich gewählten System- oder Anwendersoftware vom Lieferanten auf der Grundlage des Miet-/Leasingvertrages ergibt. Der Kunde hat die vertraglichen Regelungen für die Überlassung der von ihm gewählten System- und Anwendersoftware zur Kenntnis genommen. Der Kunde verpflichtet sich außerdem, die Bestimmungen des Lizenzvertrags des Softwareherstellers oder -lieferanten strikt einzuhalten. Er/sie haftet Fricode gegenüber unbegrenzt für Schäden, die aus einer Verletzung des Lizenzvertrags resultieren. Das Leasing von Software unterliegt den entsprechenden besonderen Bedingungen dieser Allgemeinen Mietbedingungen. Sofern keine besonderen Bestimmungen für Software vorliegen, gelten die allgemeinen Bestimmungen der Allgemeinen Mietbedingungen.

3.1.5    Der Kunde ist verpflichtet, den Gegenstand unverzüglich nach Lieferung sorgfältig zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu melden (vgl. Abschnitte 3.1.7 und 4.1.1 ff.). Der Kunde muss das Lieferprotokoll ausfüllen und unterschreiben und damit bestätigen, dass der gelieferte Gegenstand mit dem im Vertrag oder in der Lieferung beschriebenen übereinstimmt, vorbehaltlich allfälliger versteckter Mängel. Entspricht der gelieferte Gegenstand, aus welchem Grund auch immer, nicht den vertraglichen Bestimmungen, so sind sämtliche Beanstandungen ausdrücklich im Lieferprotokoll zu vermerken. Letzterer sollte unverzüglich an Fricode übermittelt werden.

3.1.6    Nach Erhalt des vom Kunden unterzeichneten Lieferprotokolls zahlt Fricode den Kaufpreis an den Lieferanten, sofern das Lieferprotokoll keine vertraglichen Liefermängel enthält, die einen Zahlungsrückbehalt begründen, und sofern nicht bereits eine Zahlung gemäß dem Vertrag mit dem Lieferanten erfolgt ist.

3.1.7    Der Kunde hat die Annahme eines mangelhaften Gegenstands zu verweigern und den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und gleichzeitig Fricode zu unterrichten sowie unverzüglich alle vertraglichen und gesetzlichen Rechtsbehelfe und Maßnahmen zu ergreifen, die zur Wahrung seiner Rechte aus einer mangelhaften Lieferung geeignet sind.

3.1.8    Wenn der Kunde die Lieferung eines mangelhaften Produkts zu Recht verweigert hat, wird seine Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr ausgesetzt, bis der Lieferant ihm einen konformen Gegenstand zusendet. Abschnitt 4.1.3 gilt auch für einen etwaigen Anspruch von Fricode auf Rückerstattung von an den Lieferanten geleisteten Vorauszahlungen. Wenn die fehlerhafte oder mangelhafte Lieferung durch den Lieferanten aus irgendeinem Grund vom Kunden verschuldet ist, hat der Kunde Fricode den entstandenen Schaden zu ersetzen. In diesem Fall ist Fricode berechtigt, nach Maßgabe der Abschnitte 4.2.1 bis 4.2.3 gegen den Kunden vorzugehen.

3.1.9    Der Kunde ist Fricode zum Schadenersatz auch dann verpflichtet, wenn er seinen Pflichten gemäß Abschnitte 3.1.5 und 3.1.7 nicht nachkommt oder die Annahme der Lieferung des Lieferanten ohne triftigen Grund verweigert.

3.1.10    Fricode haftet nicht für die verspätete oder ausbleibende Lieferung des Gegenstands, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit ihrerseits vor. Fricode verpflichtet sich jedoch, die Rechte, die sie im Falle des Lieferverzugs oder der Nichterfüllung gegenüber dem Lieferanten geltend machen kann, gemäß Abschnitt 4.1.3 an den Kunden abzutreten.

3.2    Installation, Wartung und Nutzung

3.2.1    Die Installation, Inbetriebnahme und Lieferung des gesamten Zubehörs sowie aller weiteren für die Inbetriebnahme des Gegenstands erforderlichen Elemente (insbesondere die Installation der Stromversorgung und die Lieferung diverser Betriebsmittel) gehen zu Lasten des Kunden. Insbesondere hat der Kunde in dieser Hinsicht die Richtlinien des Herstellers oder Lieferanten des Gegenstandes zu beachten.

3.2.2    Im Falle der Miete oder des Leasings von Software deckt die Gebühr nur die Kosten für den Erwerb der Software bzw. die Kosten für die entsprechenden Nutzungs- und Verwertungsrechte ab, und zwar nur insoweit, als diese in einer Rate gezahlt werden (Transfergebühr, Einzellizenz). In der Miete der Software sind nicht alle übrigen Kosten enthalten, insbesondere nicht die Kosten für Wartung und Updates. Enthält der Liefervertrag zwischen dem Softwarehersteller/Lieferanten und Fricode diesbezügliche Verpflichtungen, so ist der Kunde allein daran gebunden und hat alle damit verbundenen Kosten zu tragen. Die von Fricode geleisteten Zahlungen werden vom Kunden zum Zeitpunkt der ersten Rechnung zurückerstattet.

3.2.3    Der Kunde ist verpflichtet, den Gegenstand sorgfältig zu behandeln, ihn ordnungsgemäß und gesetzeskonform zu nutzen und auf eigene Kosten zu pflegen. Die Pflege- und Wartungsrichtlinien des Lieferanten bzw. Herstellers sind strikt einzuhalten. Die Kosten für Wartung und Reparatur trägt der Kunde, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

3.2.4    Fricode ne fournit aucune prestation d’entretien, de maintenance ou de service après-vente. Dans la mesure où le client n’assume pas de telles prestations lui-même, il doit conclure un contrat dans ce sens avec le fournisseur et/ou le fabricant et/ou un tiers qualifié pour la durée de la location ou du leasing.

3.2.5    Der Kunde verpflichtet sich, Fehlgebrauch und Überlastung des Gegenstands zu vermeiden. Wertminderungen, die durch eine unsachgemäße oder nicht bestimmungsgemäß Verwendung des Gegenstands entstehen, sind von Fricode in Höhe des Wertverlustes zu ersetzen, zahlbar mit der ersten Rechnung. Darüber hinaus gelten für Fricode die in 4.2.2 ff. genannten Rechte.

3.2.6    Der Kunde darf nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung von Fricode den Gegenstand oder Teile davon an Dritte vermieten oder untervermieten oder Rechte aus dem Vertrag abtreten.

3.2.7    Fricode ist berechtigt, den Gegenstand jederzeit zu besichtigen oder zu prüfen. Der Gegenstand darf nicht ins Ausland verbracht werden. Jede Änderung der Anschrift des Kunden muss Fricode mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich mitgeteilt werden. Fricode ist berechtigt, dem Kunden für jede Adresssuche CHF 50.00 in Rechnung zu stellen.

3.3    Eigentum an dem Gegenstand

3.3.1    Fricode hat als Eigentümerin das alleinige Verfügungsrecht über den Gegenstand. Der Kunde übernimmt den Gegenstand bei der Lieferung durch den Lieferanten als Vertreter von Fricode und überträgt dem Lieferanten damit das Eigentum an dem Gegenstand.

3.3.2    Die gemietete oder geleaste Software ist Eigentum von Fricode oder des Softwareherstellers. Fricode ist der Inhaber des Rechts zur Einräumung der Nutzungsrechte an der Software, die nicht ihr Eigentum ist.


3.3.3    Fricode ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Gegenstand als ihr Eigentum zu kennzeichnen. Der Kunde verpflichtet sich, diese Kennzeichnung für die Dauer des Vertrages deutlich sichtbar zu hinterlassen.

3.3.4    Umbauten und Veränderungen am Gegenstand dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Fricode vorgenommen werden. Solche Änderungen oder Umbauten führen nicht zu einer Wertminderung und gehen sofort in das Eigentum von Fricode über, ohne dass ein Anspruch auf Rückerstattung, Entschädigung oder Ausgleich besteht.

3.3.5    Der Kunde verpflichtet sich, Behörden oder Dritte, die Rechte an dem Gegenstand geltend machen – insbesondere durch Pfändung, Zurückbehaltung, Beschlagnahme, Einziehung oder im Rahmen eines Konkurs- oder Umschuldungsverfahrens – so schnell wie möglich auf das Eigentumsrecht von Fricode an dem Gegenstand hinzuweisen. Darüber hinaus muss er diese Ansprüche unverzüglich an letztere weitergeben. Der Kunde haftet gegenüber Fricode für alle Schäden und Kosten, die Fricode durch solche Ansprüche und die daraus resultierende Verteidigung entstehen, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass er völlig schuldlos ist.

3.3.6    Der Kunde darf den im Eigentum von Fricode stehenden Gegenstand nicht an Dritte übertragen oder veräußern.

3.4    Vertragsbeginn und Zahlungspflicht des Kunden

3.4.1    Nach Erhalt des vom Kunden unterzeichneten Lieferprotokolls leitet Fricode den (restlichen) Kaufpreis des Gegenstands an den Lieferanten weiter. Mit der Überweisung dieses (Rest-)Betrags wird der Vertrag für Fricode eröffnet. Die Eröffnung des Vertrags wird dem Kunden von Fricode schriftlich in Form eines Schreibens über das Inkrafttreten mitgeteilt. Eine Eröffnung bis einschließlich zum 15. des Monats hat die Wirkung eines Inkrafttretens am 1. des laufenden Monats, eine Eröffnung nach dem 15. des Monats hat die Wirkung eines Inkrafttretens am 1. des Folgemonats mit den folgenden Auswirkungen:
•    Beginn der vereinbarten Vertragslaufzeit;
•    Fälligkeit der ersten Gebühr;
•    Fälligkeit der vereinbarten Bearbeitungsgebühr;

•    Fälligkeit der Zinsen, die auf etwaige Vorauszahlungen von Fricode an den Lieferanten zu zahlen sind (Abschnitt 3.4.8).

3.4.2    Der Kunde verpflichtet sich, die vereinbarten Gebühren einschließlich Mehrwertsteuer jeweils zum 1. eines Monats im Voraus zu zahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

3.4.3    Die Gebühren werden auch dann fällig, wenn der Gegenstand aus irgendeinem Grund nicht oder nur teilweise genutzt werden kann. Kann die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht erfolgen, so ist Fricode berechtigt, die vereinbarte Gebühr so zu verlangen, als ob die Lieferung tatsächlich erfolgt wäre.

3.4.4   Fricode stehen keine Ansprüche gegen den Kunden auf Gebühren oder sonstige Ansprüche zu. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wegen irgendwelcher Ansprüche gegen Fricode ist ausgeschlossen.


3.4.5    Ändern sich die Anschaffungskosten des Gegenstands, so werden die vertraglichen Gebühren entsprechend angepasst.

3.4.6    Erfolgt die Lieferung aus dem Ausland und wird der Kaufpreis in einer Fremdwährung bezahlt oder berechnet, so ist die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Gebühr der von Fricode bezahlte Betrag in Schweizer Franken zum Tageskurs (Verkaufswährungskurs) und inklusive allfälliger Kosten, Steuern und/oder Auslagen.

Anzahlungen, Teilzahlungen und Vorauszahlungen des Kaufpreises von Fricode sind vom Kunden mit einem Jahreszins zu verzinsen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Die auf diese Weise berechneten Zinsen unterliegen der Mehrwertsteuer und sind vom Kunden spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung des Gegenstands zu zahlen. Fricode ist jedoch berechtigt, dem Kunden nach Ablauf von drei Monaten ab dem Datum der Anzahlung, Teilzahlung oder Vorauszahlung des Kaufpreises Zinsen zu berechnen, auch wenn der Gegenstand noch nicht an den Kunden geliefert wurde. Bestellt der Kunde zusätzliche Kontoauszüge, andere Bescheinigungen oder Berechnungen, so hat er Fricode eine Gebühr von CHF 50.00 pro bestelltem Dokument zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit der ersten Rechnung fällig.


3.5    Gebühren, Steuern, Beiträge und sonstige Abgaben

3.5.1    Der Kunde trägt alle Gebühren, Steuern, Beiträge und sonstigen Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Vertrag beim Kunden oder bei Fricode erhoben oder erhöht werden. Kommt der Kunde seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nach, ist Fricode berechtigt, diese an seiner Stelle zu erfüllen. In diesem Fall sind die Kosten, erhöht um einen jährlichen Zinssatz, bei der ersten Rechnungsstellung vom Kunden zu zahlen.

3.5.2    Die vom Kunden auf die Gebühren zu zahlende Mehrwertsteuer wird mit dem jeweils gültigen Satz berechnet. Ändert sich dies während der Laufzeit des Vertrages, wird die vom Kunden zu zahlende Vergütung entsprechend angepasst. Darüber hinaus ist Fricode berechtigt, neue Steuern oder Steuererhöhungen jeglicher Art, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gegenstand oder Vertrag erhoben werden, an den Kunden weiterzugeben.

3.6    Ende des Geschäftsjahres / Informationspflicht

3.6.1    Der Kunde verpflichtet sich, Fricode alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die Fricode benötigt, um die Kreditwürdigkeit des Kunden zu beurteilen. Fricode ist berechtigt, vom Kunden weitere Auskünfte und Nachweise über seinen Vermögensstand zu verlangen. Darüber hinaus hat der Kunde Fricode unaufgefordert über jedes Ereignis zu informieren, das Fricode zur vorzeitigen Beendigung des Vertrags berechtigt.

4.    Fehlfunktionen

4.1    Gewährleistung

4.1.1    Der Kunde hat die Gewährleistungsbestimmungen des Lieferanten bzw. die gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsvorschriften sowie die Verjährungsfristen zur Kenntnis genommen. Fricode ist nur berechtigt, den Kunden für gesetzliche oder qualitative Gewährleistungen oder andere Ansprüche zu entschädigen, soweit Fricode selbst vom Lieferanten für solche Ansprüche entschädigt wurde. Der Kunde trägt insbesondere das Risiko der Insolvenz oder der Liquidation des Lieferanten.

4.1.2    Mängel, die bei der Lieferung oder bei der Benutzung des Gegenstands festgestellt werden, hat der Kunde dem Lieferanten unverzüglich und detailliert durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Alle Briefe sollten in Kopie an Fricode geschickt werden. Werden die Mängel nicht behoben, muss der Kunde Fricode spätestens einen Monat vor Ablauf der Verjährungsfrist schriftlich informieren.

4.1.3    Bei Mängeln am Gegenstand kann der Kunde von allen ihm zur Verfügung stehenden vertraglichen und gesetzlichen Rechtsbehelfen Gebrauch und seine Rechte geltend machen. Fricode tritt hiermit alle Rechte und Ansprüche, die sie gegenüber dem Lieferanten aus einer Beschaffenheitsgarantie hat, zur Durchsetzung der Interessen von Fricode an den Kunden ab. Soweit diese Rechte nicht übertragbar sind, erteilt Fricode dem Kunden eine Vollmacht, in der der Umfang dieser Vollmacht festgelegt ist.

4.1.4    Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Kunden entbindet diesen nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Fricode. Insbesondere erlauben diese Rechte dem Kunden nicht, eine Aussetzung oder Minderung der Gebühren während des Zeitraums des Ausfalls oder der Minderung der Leistung des Gegenstands zu verlangen.

4.1.5    Im Falle einer Ermäßigung des Kaufpreises werden die Gebühren anteilig gekürzt. Im Falle der Aufhebung des Kaufvertrags wegen eines Mangels an der Ware wird der Miet-/Leasingvertrag aufgelöst und es gilt Abschnitt 6.1.1. Bis zur rechtskräftigen Verurteilung oder Anerkennung von Gewährleistungsansprüchen durch den Lieferanten verpflichtet sich der Kunde, die Gebühren unverändert weiter zu zahlen.

4.1.6    Macht ein Dritter Rechte an dem Gegenstand geltend, so hat der Kunde Fricode unverzüglich schriftlich darüber zu informieren.

4.1.7    Der Kunde ist Fricode zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Kunde bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß den Abschnitten 4.1.2, 4.1.3 oder 4.1.6 fahrlässig oder nachlässig handelt.

4.1.8   Für den Fall, dass der Kunde den Gegenstand nicht vertragsgemäß nutzt, haftet Fricode nur nach Maßgabe und im Umfang der Bestimmungen in Abschnitt 4.1.1.

4.1.9   Im Falle einer vollständigen Entwehrung wird der Miet-/Leasingvertrag gekündigt, und es gilt auch Abschnitt 6.1.1.

4.2    Verzug, sonstige Vertragsverletzungen und Kündigungsgründe

4.2.1    Bei Zahlungsverzug ist Fricode berechtigt, ohne vorherige Ankündigung Verzugszinsen pro Jahr ab dem Fälligkeitsdatum zu berechnen. Verzugszinsen sind unabhängig von anderen Ansprüchen, insbesondere Schadensersatz, zusätzlich zu zahlen.

4.2.2     Wenn der Kunde trotz Setzung einer Frist von 10 Tagen mit Androhung der fristlosen Kündigung des Vertrages durch Fricode seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere mit der Zahlung der Lizenzgebühren in Verzug gerät, gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt oder die Bestimmungen des Vertrages nicht einhält, kann Fricode den Vertrag fristlos kündigen, mit folgenden Rechtsfolgen:

•    der Kunde muss den Fricode-Gegenstand sofort zurückgeben;
•    der Kunde entschädigt Fricode für alle bis zum vereinbarten Vertragsende fälligen Gebühren, wobei künftige Gebühren marktüblich abgezinst werden, abzüglich – nach Wahl von Fricode – entweder des den kalkulierten Restwert des Gegenstands übersteigenden Nettoverwertungserlöses oder des den kalkulierten Restwert übersteigenden Marktwertes.

4.2.3    Alle Kosten für die Lagerung, die Reparatur und den Transport des Gegenstandes sowie die Kosten für die Ausübung von Rechten gehen zu Lasten des Kunden. Fricode behält sich ausdrücklich das Recht vor, eine weitergehende Entschädigung zu fordern. Nach der ersten Mahnung ist Fricode zudem berechtigt, dem Kunden pro Mahnung CHF 50.00 in Rechnung zu stellen. Verzichtet Fricode auf eine fristlose Kündigung des Miet-/Leasingvertrages, obwohl alle Voraussetzungen dafür vorliegen, und verlangt sie weiterhin, dass der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt, so kann Fricode den Vertrag erneut fristlos kündigen, wenn der Kunde trotz Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen mit Androhung der fristlosen Kündigung seinen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkommt.

4.2.4    Fricode ist jedoch berechtigt, ohne Fristsetzung und ohne vorherige Ankündigung mit den in Abschnitt 4.2.2 genannten Rechtsfolgen vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihre Rechtsposition oder ihre vertraglichen Rechte gefährdet sind, insbesondere bei Pfändung, Konkurs, Nachlassstundung oder sonstigen schwerwiegenden Schwierigkeiten des Kunden oder bei Zurückbehaltung, Beschlagnahme oder Einziehung des Gegenstandes.

4.2.5    Fricode ist ferner berechtigt, den Vertrag mit den in Abschnitt 4.2.2 genannten Rechtsfolgen fristlos zu kündigen, wenn der Kunde trotz Fristsetzung von 10 Tagen mit Androhung der fristlosen Kündigung seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, die erforderlich ist, damit Fricode ihre gesetzlichen und/oder behördlichen Pflichten in Bezug auf die Verhinderung von Geldwäsche und/oder die Kundenidentifizierung erfüllen kann.

4.2.6    Wenn die Kündigung eines Vertrags durch Fricode dem Kunden formell per Einschreiben übermittelt wurde, ist diese unwiderruflich. Wenn die Gegenpartei diese Verpflichtungen erfüllt, nachdem sie die Kündigung des Vertrags durch Fricode erhalten hat, ist diese ebenfalls unwiderruflich.

4.3    Kündigung durch den Kunden

4.3.1   Der Miet-/Leasingvertrag wird für die vereinbarte feste Laufzeit gemäß dem Dokument selbst abgeschlossen. Insbesondere stellen Mängel an dem Gegenstand keinen Kündigungsgrund dar, sondern es gelten die Bestimmungen der Abschnitte 4.1.1 ff. Die unberechtigte Kündigung des Vertrages durch den Kunden hat die in Abschnitt 4.2.2 genannten Rechtsfolgen.  

4.3.2   Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages durch den Kunden schuldet der Kunde Fricode:
•    alle Mietzahlungen bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten Mindestvertragsdauer;
•    den Betrag, der den tatsächlich angefertigten Kopien entspricht;
•    80 % des geschätzten Betrags für vereinbarte, aber nicht erbrachte Leistungen bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten Mindestdauer. Die Schätzung basiert auf dem durchschnittlichen monatlichen Seitenvolumen. Es wird eine Mindestgebühr von CHF 120.00 erhoben.
•    die Kosten für die Rücknahme der Geräte;
•    die Verwaltungskosten.

4.3.3    Der Vertrag wird durch den Tod des Kunden nicht aufgelöst.

4.4    Risikoverantwortung, Haftung und Versicherung

4.4.1    Der Kunde trägt die volle Verantwortung für Schäden, die durch den Gegenstand oder dessen Benutzung verursacht werden oder damit zusammenhängen. Wenn Fricode als Eigentümerin des Gegenstands im Rahmen der Haftung des Werkeigentümers (Art. 58 OR) gesetzlich haftet, kann sie einen Rückgriff auf den Kunden geltend machen, unabhängig von dessen Haftung.

4.4.2   Der Kunde verpflichtet sich, Fricode und den Lieferanten unverzüglich und schriftlich über etwaige Mängel des Gegenstands zu informieren. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, Fricode unverzüglich und schriftlich über alle durch den Gegenstand erlittenen oder verursachten Schäden zu informieren.

4.4.3    Der Kunde hat Fricode den Verlust oder die Wertminderung des Gegenstandes infolge von Verlust, Zerstörung, Beschädigung oder Funktionsunfähigkeit des Gegenstandes zu ersetzen, unabhängig davon, ob der Kunde und/oder seine Mitarbeiter dafür verantwortlich sind oder nicht.

4.4.4    Der Kunde verpflichtet sich, den Gegenstand ausreichend gegen die Risiken gemäß Abschnitte 4.4.1 bis 4.4.3 zu versichern. Fricode ist berechtigt, vom Kunden jederzeit den Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes zu verlangen. Kommt der Kunde seiner Versicherungs- oder Zertifizierungspflicht nicht nach, ist Fricode berechtigt, auf Kosten des Kunden einen Versicherungsvertrag abzuschließen. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann Fricode auch die Versicherungsprämien anstelle des Kunden zahlen, mit sofortigem Rückgriff auf den Kunden.

4.4.5    Der Kunde tritt hiermit alle künftigen Ansprüche aus den vorgenannten Versicherungen sowie etwaige Ansprüche gegen Drittversicherungen und schadenersatzpflichtige Dritte an Fricode ab. Fricode ist berechtigt, diese Abtretung dem Versicherer jederzeit anzuzeigen.

4.4.6   Die Versicherungsleistungen können nach Wahl von Fricode zur Reparatur oder zum Kauf eines neuen Gegenstandes, zum Ersatz von entstandenen Schäden oder zur Anrechnung auf die Zahlungsverpflichtungen des Kunden aus dem Vertrag verwendet werden.

4.4.7    Reichen die Versicherungsleistungen nicht aus, um den bei Fricode oder bei Dritten entstandenen Schaden zu decken, hat der Kunde Fricode den nicht gedeckten Teil des Schadens gemäß Abschnitte 4.4.1 bis 4.4.3 zu ersetzen.

5.    Ende des Vertrages

5.1    Restitution

5.1.1    Sofern der Kunde das in Abschnitt 5.2.1 genannte Wahlrecht nicht ausgeübt hat, verpflichtet sich der Kunde, den Gegenstand spätestens am letzten Tag der Vertragslaufzeit gereinigt und im gewünschten Zustand an den von Fricode für die Rückgabe bestimmten Ort (in der Schweiz) zurückzusenden.

5.1.2    Alle Demontage-, Reparatur- und Restaurierungsarbeiten sowie der Transport des Gegenstandes zu dem von Fricode angegebenen Rückgabeort erfolgen auf Kosten und Risiko des Kunden. Wenn diese Aktionen Fricode Kosten verursachen, müssen diese Kosten vom Kunden innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung erstattet werden.

5.1.3    Die gewählte Finanzierungslösung nach der Art „Leasing“ hält (sofern nicht anders angegeben) immer einen Restwert am Ende der Laufzeit. Dieser Wert kann bei Fälligkeit gezahlt werden, um den betreffenden Leasinggegenstand zu erwerben.

5.2    Verlängerung des Vertrags

5.2.1    Wenn der Kunde seine Verpflichtungen aus dem Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hat, wird Fricode auf Ersuchen des Kunden die Möglichkeit einer Vertragsverlängerung prüfen. Der Vertrag kann nur mit Zustimmung beider Parteien verlängert werden. Wird der Vertrag nicht verlängert, so ist der Gegenstand gemäß den Bestimmungen des Abschnitts 5.1.1 zurückzugeben.

6.    Zusätzliche Bestimmungen

6.1    Schriftform als Voraussetzung für die Gültigkeit

6.1.1    Les clauses accessoires orales ne sont pas valides. Les modifications, compléments, réserves et conditions du contrat ne seront valables qu’après avoir été spécifiés par écrit. Cette exigence de la forme écrite ne peut être levée que par écrit.

6.2    Teilweise Nichtigkeit

6.2.1    Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit des Vertrages oder seiner übrigen Bestimmungen. Ungültige Bestimmungen sollten durch gültige Vorschriften ersetzt werden, die nach Möglichkeit wirtschaftlich und rechtlich gleichwertig sind.

6.3    Übertragbarkeit
 
6.3.1    Der Kunde darf Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag nicht an Dritte abtreten.

6.3.2    Fricode ist jedoch berechtigt, den Vertrag mit allen oder einem Teil der Rechte und Pflichten auf einen Dritten zu übertragen. Insbesondere ist Fricode berechtigt, das Eigentum an dem Gegenstand zu übertragen. In diesem Fall entbindet der Kunde Fricode von der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses gegenüber Dritten.

6.4    Anwendbares Recht und Gerichtsbarkeit

Der Vertrag unterliegt dem materiellen Schweizer Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Kunden und Fricode im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Freiburg.

6.5    Änderungen der Allgemeinen Mietbedingungen

6.5.1   Fricode behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Miet- und Leasingbedingungen jederzeit zu ändern. Solche Änderungen werden dem Kunden in geeigneter Weise mitgeteilt und gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Mitteilung ein Widerspruch erfolgt.