I) Allgemeine Bestimmungen
1. Vertragsgegenstand
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ergänzen alle zwischen der Fricode Sàrl (nachfolgend «Fricode») und dem Kunden (nachfolgend «Kunde») abgeschlossenen Verträge. Dabei kann es sich insbesondere um Kauf-, Miet-, Lizenz- oder Wartungsverträge handeln.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn sie nicht unterzeichnet wurden.
1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten werden weder übernommen noch akzeptiert, selbst wenn Fricode sie nicht ausdrücklich zurückweist.
2. Vertragsabschluss
2.1. Der Vertrag kommt mit der Annahme des Angebots durch den Kunden rechtsgültig zustande. Diese Annahme kann mündlich oder per E-Mail erfolgen. In der Regel lässt Fricode das Angebot vom Kunden unterschreiben, ohne dass die Schriftform Voraussetzung für die Gültigkeit des Vertrags wäre. Die vorliegenden AGB gelten für die Vertragsbeziehung ab Annahme des Angebots durch den Kunden.
2.2. Zusätzlich zum Angebot lässt Fricode ein zweites Dokument mit der Bezeichnung «Vertrag» unterzeichnen, welches aus Compliance-Gründen die Seriennummern der Objekte enthält. Der Kunde ist verpflichtet, diesen Vertrag zu unterzeichnen. Andernfalls kann Fricode den Vertrag gemäss Art. 8 kündigen. Die Unterzeichnung dieses Vertrags beeinflusst nicht das bereits durch Annahme des Angebots geschlossene Vertragsverhältnis zwischen Fricode und dem Kunden.
2.3. Ist der Vertragspartner von Fricode eine Gesellschaft, erklären die Unterzeichnenden, dass sie über die notwendige Vertretungsbefugnis verfügen, um die juristische Person zu verpflichten.
3. Dauer und Beendigung des Miet-, Wartungs- oder Lizenzvertrags
3.1. Die Vertragsdauer ist im von Fricode übermittelten Angebot festgelegt. Falls im Einzelvertrag keine Vertragsdauer angegeben ist, verpflichten sich Fricode und der Kunde für eine Mindestdauer von fünf (5) Jahren. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Vertrag am 1. Tag des Monats nach der Lieferung.
3.2. Sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit stillschweigend jeweils um ein Jahr, es sei denn, der Vertrag wird per eingeschriebenem Brief sechs (6) Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit oder der laufenden Verlängerungsperiode gekündigt. Massgebend ist das Datum des Eingangs der Kündigung bei Fricode. Es obliegt daher dem Kunden, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um diese Frist einzuhalten.
3.3. Jeder Vertrag muss separat gekündigt werden; die Kündigung eines Vertrags bewirkt nicht automatisch die Kündigung anderer Verträge. Die Kündigung des Mietvertrags gilt jedoch gleichzeitig als Kündigung des damit verbundenen Wartungsvertrags für dieselbe Maschine. Ebenso gilt die Kündigung des Wartungsvertrags als Kündigung des Mietvertrags für dieselbe Maschine. Schliesslich gilt die Kündigung des Wartungs- oder Mietvertrags auch als Kündigung des Lizenzvertrags für eine mit derselben Maschine verbundene Software. Die Kündigungsfristen können sich jedoch zwischen Lizenzvertrag und Wartungs-/Mietvertrag unterscheiden. In diesem Fall trägt der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die Konsequenzen dieser unterschiedlichen Fristen.
3.4. Der Vertrag bleibt im Falle des Todes einer natürlichen Person in Kraft, ohne dass er vor dem vereinbarten Vertragsende gekündigt werden kann.
3.5. Verzichtet der Kunde während der Vertragsdauer auf die Nutzung der Maschine, so gilt der Vertrag nicht als gekündigt. Der Kunde ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, den vereinbarten monatlichen Betrag oder, falls kein Mindestbetrag vereinbart ist, eine monatliche Pauschale von CHF 120.– bis zum Vertragsende zu zahlen, wobei zu beachten ist, dass eine formelle Kündigung dennoch erforderlich ist.
4. Lieferung des Druckers im Falle eines Kauf- oder Mietvertrags
4.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird für die Lieferung eines A3-Geräts eine Pauschale von CHF 350.– und für A4-Geräte eine Pauschale von CHF 200.– erhoben. Diese Pauschale umfasst Auspacken, Montage, Vorbereitung, Test und Anfahrt. Nicht enthalten sind jedoch die Arbeiten zur Inbetriebnahme und Integration (IT-Dienstleistungen), die in Ziffer 5 geregelt sind.
4.2. Sofern nichts anderes ausdrücklich angegeben ist und die Lieferfrist in Tagen, Wochen oder Monaten angegeben wird, beginnt die Lieferfrist mit dem Vertragsschluss (Art. 2.1).
4.3. Fricode kann die Lieferfrist einseitig in angemessenem Umfang verlängern, wenn:
• für die Ausführung des Auftrags erforderliche Daten nicht rechtzeitig bei Fricode eintreffen oder nachträglich vom Kunden geändert werden;
• der Kunde Zahlungsfristen nicht einhält;
• eine Lieferung durch die Produzenten oder Lieferanten von Fricode nicht ordnungsgemäss oder rechtzeitig erfolgt.
Eine Verlängerung der Lieferfrist aus den oben genannten Gründen gibt dem Kunden weder Anspruch auf Schadenersatz noch auf Vertragsauflösung.
4.4. Der Kunde ist für die Richtigkeit der Lieferadresse und die Annahme der gelieferten Produkte verantwortlich. Bei unbegründeter Annahmeverweigerung trägt der Kunde die daraus entstehenden Kosten für Fricode. Das Recht von Fricode auf Vertragserfüllung bleibt unberührt. Falls ein Produkt nicht zugestellt werden kann und eine zweite Lieferung erforderlich wird, ist Fricode berechtigt, die Kosten dieser zweiten Lieferung dem Kunden in Rechnung zu stellen. Für die Lieferung eines A3-Geräts wird eine Pauschale von CHF 350.– und für A4-Geräte eine Pauschale von CHF 200.– erhoben.
4.5. Bei Lieferverzug durch Fricode setzt der Kunde dieser per Einschreiben eine Nachfrist von mindestens sechzig (60) Tagen, bevor der Vertrag gekündigt werden kann. Jegliche Schadenersatzansprüche des Kunden gegenüber Fricode infolge einer Lieferverzögerung sind ausgeschlossen, vorbehaltlich der Vertragsauflösung.
5. Installation, Inbetriebnahme des Produkts und Support
5.1. Nur auf ausdrücklichen Wunsch übernimmt Fricode die Installation und Inbetriebnahme des gekauften oder gemieteten Produkts.
5.2. Installations-, Inbetriebnahme- (IT-Dienstleistungen) und Supportleistungen während der Vertragsdauer werden nach Aufwand zu CHF 180.–/h berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Auf Wunsch und sofern die Aufgabe aus der Ferne durchführbar ist, steht der IT-Support von Fricode zum Tarif von CHF 25.– je angefangene 15 Minuten per Fernzugriff zur Verfügung.
5.3. Fahrkosten werden zusätzlich wie folgt berechnet, ausgehend von Le Mouret oder Echandens, je nach näher gelegenem Standort zum Einsatzort:
• 1–15 Minuten Fahrzeit: CHF 30.–;
• 16–30 Minuten Fahrzeit: CHF 60.–;
• ab 31 Minuten Fahrzeit: CHF 90.–.
5.4. Der Kunde muss auf eigene Kosten die Voraussetzungen schaffen, damit Fricode das Produkt installieren und in Betrieb nehmen kann (insbesondere: Stromanschluss, Bereitstellung verschiedener Betriebsmaterialien, Einbindung der Drucker in das IT-Netzwerk des Kunden, Internetverbindung, E-Mail-Adressen, Verlängerungskabel, Scannerkonfiguration usw.). Hierbei hat sich der Kunde an die Richtlinien von Fricode zu halten.
5.5. Ändert sich während der Vertragslaufzeit das Betriebssystem des Kunden (Apple, Windows usw.) oder wird nach der ersten Inbetriebnahme ein Arbeitsplatz hinzugefügt oder muss aus einem anderen IT-Grund die gemietete oder gekaufte Hardware neu konfiguriert werden, so ist die erneute Installation oder Konfiguration des Produkts nicht im Miet-, Wartungs- oder Kaufpreis enthalten.
6. Prüf- und Anzeigepflicht
6.1. Der Kunde verpflichtet sich, das Objekt unmittelbar nach der Lieferung sorgfältig zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich schriftlich an Fricode zu melden. Der Kunde muss das Übergabeprotokoll ausfüllen und unterzeichnen, womit bestätigt wird, dass das gelieferte Objekt dem im Vertrag oder in der Lieferung beschriebenen entspricht, vorbehaltlich allfälliger versteckter Mängel. Falls das gelieferte Objekt aus irgendeinem Grund nicht den vertraglichen Bestimmungen entspricht, sind sämtliche Beanstandungen ausdrücklich im Übergabeprotokoll festzuhalten. Dieses ist unverzüglich an Fricode zu übergeben.
6.2. Werden offensichtliche Mängel nicht im Empfangsprotokoll vermerkt, gilt die Sache als genehmigt, womit die Gewährleistungsrechte erlöschen.
6.3. Insbesondere bei Verbrauchsmaterialien (beim Kauf von Tonern) muss der Kunde diese innerhalb von fünf (5) Tagen nach Lieferung testen und allfällige Mängel sofort melden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Prüfung, ist Fricode berechtigt, jegliche Übernahme abzulehnen.
6.4. Hat der Kunde die Lieferung eines mangelhaften Produkts zu Recht verweigert, ruht seine Pflicht zur Zahlung der Gebühr oder des Kaufpreises, bis Fricode ihm ein vertragsgemässes Objekt liefert. Der Beginn des Mietvertrags verschiebt sich auf den Monat nach Lieferung des vertragsgemässen Objekts. Verweigert der Kunde die Annahme, obwohl die Ware nicht mangelhaft ist, muss er Fricode für die dadurch entstandenen Schäden entschädigen. Fricode ist in diesem Fall insbesondere berechtigt, gemäss Art. 8 (fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen) gegen den Kunden vorzugehen, unter Ansetzung einer Nachfrist von mindestens 10 Tagen zur Annahme der Ware. Nimmt der Kunde die Ware dann an, werden die zusätzlichen Lieferkosten analog Art. 4.4 berechnet.
6.5. Versteckte Mängel, die bei der Lieferung nicht erkennbar sind, müssen spätestens innerhalb von zehn (10) Tagen nach ihrer Entdeckung gemeldet werden. Andernfalls erlöschen die Gewährleistungsrechte.
7. Haftungsbeschränkung
7.1. Fricode lehnt jegliche Haftung für indirekte Schäden ab, wie z. B. Umsatzverluste, entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter, Schäden infolge eines Geräteausfalls, Kosten für die Wiederbeschaffung von Daten, Wiederherstellung von Daten sowie Wiederherstellung zerstörter oder beschädigter Programme.
7.2. Das Haftungsregime richtet sich zudem nach den speziellen Bestimmungen, die für jeden Vertrag gelten und nachstehend aufgeführt sind.
8. Vorzeitige Kündigung des Miet-, Wartungs- oder Lizenzvertrags
8.1. Jede Partei hat das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig per eingeschriebenem Brief mit einer Frist von drei Arbeitstagen auf einen beliebigen Termin zu kündigen, wenn die Vertragserfüllung unzumutbar geworden ist. Eine besonders schwerwiegende Vertragsverletzung stellt einen wichtigen Grund dar. Auch eine weniger schwerwiegende Verletzung kann nach einer Abmahnung oder Mahnung zur Kündigung führen.
8.2. Fricode behält sich insbesondere das Recht vor, den Vertrag vorzeitig mit einer Frist von drei Arbeitstagen in folgenden Fällen aus wichtigem Grund zu kündigen:
• wenn der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung mehr als dreissig Tage in Verzug ist und seine Schuld nicht innerhalb von zehn Tagen nach Versand einer Mahnung begleicht;
• wenn gegen den Kunden Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- oder Nachlassverfahren eröffnet oder solche Verfahren unmittelbar bevorstehen;
• wenn das Objekt trotz einer Verwarnung wegen unsachgemässer Handhabung erneut beschädigt wird.
8.3. Wird ein Vertrag vorzeitig gekündigt, so gilt diese vorzeitige Kündigung auch für alle anderen zwischen den Parteien bestehenden Verträge (Miete, Wartung, Lizenz usw.). Damit sind sämtliche zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge von der vorzeitigen Kündigung betroffen.
8.4. Im Falle einer von Fricode gerechtfertigten vorzeitigen Kündigung endet der Vertrag bzw. die Verträge. Der Kunde erhält in diesem Fall eine Schlussabrechnung und muss folgende Beträge bezahlen:
• alle Monatsraten bis zum nächstmöglichen vertraglichen Kündigungstermin im Falle eines Miet- oder Lizenzvertrags;
• 80 % des geschätzten Betrags für die Leistungen des Wartungsvertrags (Service), die jedoch nicht erbracht wurden, bis zum nächstmöglichen vertraglichen Kündigungstermin, jedoch mindestens CHF 120.– pro Monat. Die Schätzung erfolgt auf Grundlage des durchschnittlichen monatlichen Seitenvolumens vom Vertragsbeginn bis zum Tag der Kündigung. Falls diese Berechnung nicht möglich ist, wird eine Pauschale von CHF 120.– pro Monat und Gerät verrechnet;
• die in Art. 18.2 und 18.5 genannten Kosten;
• im Falle eines Wartungsvertrags ohne Mietvertrag den Restwert der nicht vollständig aufgebrauchten Verbrauchsmaterialien in der Maschine, wobei der Preis proportional zum Füllstand des Toners im Verhältnis zum Verkaufspreis berechnet wird.
Im Falle eines Mietvertrags muss der Kunde zudem die Rückgabe des Objekts an Fricode in gutem Zustand gemäss Art. 18.1 ermöglichen.
8.5. Im Falle einer vom Kunden gerechtfertigten vorzeitigen Kündigung endet der Vertrag bzw. die Verträge. Der Kunde erhält in diesem Fall eine Schlussabrechnung und muss folgende Beträge bezahlen:
• alle Monatsraten bis zum Tag der Kündigung im Falle eines Miet- oder Lizenzvertrags;
• die in Art. 18.2 und 18.5 genannten Kosten;
• im Falle eines Wartungsvertrags ohne Mietvertrag den Restwert der nicht vollständig aufgebrauchten Verbrauchsmaterialien in der Maschine, wobei der Preis proportional zum Füllstand des Toners im Verhältnis zum Verkaufspreis berechnet wird.
Im Falle eines Mietvertrags muss der Kunde zudem die Rückgabe des Objekts an Fricode in gutem Zustand gemäss Art. 18.1 ermöglichen.
8.6. Erfolgt die vorzeitige Kündigung durch Fricode ohne wichtigen Grund, endet der Vertrag nicht und bleibt weiterhin wirksam. Der Kunde kann daher das gemietete Material weiter nutzen, indem er die Gebühren und/oder die für den Wartungsvertrag geschuldeten Beträge zahlt.
8.7. Erfolgt die vorzeitige Kündigung durch den Kunden ohne wichtigen Grund, endet der Vertrag trotz der unbegründeten Kündigung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die vorzeitige Kündigung durch den Kunden unwiderruflich. Der Kunde erhält in diesem Fall eine Schlussabrechnung und muss folgende Beträge bezahlen:
• alle Monatsraten bis zum nächstmöglichen vertraglichen Kündigungstermin im Falle eines Miet- oder Lizenzvertrags;
• 80 % des geschätzten Betrags für die Leistungen des Wartungsvertrags (Service), die jedoch nicht erbracht wurden, bis zum nächstmöglichen vertraglichen Kündigungstermin, jedoch mindestens CHF 120.– pro Monat. Die Schätzung erfolgt auf Grundlage des durchschnittlichen monatlichen Seitenvolumens vom Vertragsbeginn bis zum Tag der Kündigung. Falls diese Berechnung nicht möglich ist, wird eine Pauschale von CHF 120.– pro Monat und Gerät verrechnet;
• die in Art. 18.2 und 18.5 genannten Kosten;
• im Falle eines Wartungsvertrags ohne Mietvertrag den Restwert der nicht vollständig aufgebrauchten Verbrauchsmaterialien in der Maschine, wobei der Preis proportional zum Füllstand des Toners im Verhältnis zum Verkaufspreis berechnet wird.
Im Falle eines Mietvertrags muss der Kunde zudem die Rückgabe des Objekts an Fricode in gutem Zustand gemäss Art. 18.1 ermöglichen.
9. Preise, Rechnungen und Mahnungen
9.1. Sämtliche Preise für Produkte/Dienstleistungen sind in CHF angegeben und verstehen sich stets exklusive der jeweils geltenden Mehrwertsteuer (MWST). Sollte sich der MWST-Satz während der Vertragsdauer ändern, wird die vom Kunden geschuldete Zahlung entsprechend mit Inkrafttreten des neuen MWST-Satzes angepasst.
9.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist ein Kostenvoranschlag für die Reparatur von Material kostenpflichtig und wird zum Preis von CHF 150.– verrechnet.
9.3. Fricode kann die Klickpreise des Wartungsvertrags einseitig anpassen, falls sich während der Vertragsdauer eine Abweichung von mehr als 10 % in mindestens einer der für die Berechnung des Klickpreises massgeblichen Variablen (Flächenabdeckung, Druckvolumen, A3-Anteil) ergibt. Zu diesem Zweck nimmt Fricode das erste Vertragsjahr des Wartungsvertrags als Berechnungsgrundlage für die massgeblichen Variablen. Der Klickpreis wird anschliessend so angepasst, dass die Gesamtsumme des ersten Jahres den Gesamtklicks der folgenden Jahre entspricht.
9.4. Sofern nicht anders angegeben, sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen netto ab Rechnungsdatum zahlbar. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Rechnung für den Miet- und Lizenzvertrag im Voraus spätestens zu Beginn jedes Quartals für die folgenden drei Monate zu begleichen. Hinsichtlich des Wartungsvertrags wird die Rechnung – sofern nichts anderes vereinbart ist – für die letzten drei Monate gestellt.
9.5. Jegliche Abzüge, insbesondere Skonti oder Rundungen, werden nachbelastet. Allfällige Gebühren, die Fricode im Falle einer Zahlung entstehen (z. B. Gebühren für Zahlungen am Postschalter), werden ebenfalls nachbelastet.
9.6. Jede Rechnung wird elektronisch übermittelt. Auf schriftlichen Wunsch des Kunden kann sie per Post zugestellt werden. In diesem Fall erhöht Fricode die Rechnung um CHF 4.– pro per Post zugestellter Rechnung.
9.7. Bei Zahlungsverzug des Kunden trägt der geschuldete Betrag einen Verzugszins von 5 % pro Jahr. Darüber hinaus ist Fricode berechtigt, die Lieferung von Produkten (insbesondere Verbrauchsmaterialien) sowie die Erbringung jeglicher Dienstleistungen auszusetzen, auch wenn die offene Rechnung nicht den Verbrauchsmaterialien oder einer Wartungsleistung entspricht.
9.8. Die erste Mahnung ist kostenlos. Die zweite Mahnung wird mit CHF 20.– und die dritte Mahnung mit CHF 30.– verrechnet, um die Versand- und Verwaltungskosten zu decken. Betreibungs- und Inkassokosten gehen zu Lasten des Kunden.
9.9. Der Kunde kann seine allfälligen Forderungen nicht mit Forderungen von Fricode verrechnen. Jegliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden aufgrund irgendeines Anspruchs gegenüber Fricode ist ausgeschlossen.
10. Datenschutz
10.1. Die Datenschutzerklärung ist auf der Website von Fricode verfügbar.
10.2. Im Falle der Installation und Nutzung von IT-Hardware und/oder Software, die eine Datenverbindung zwischen dem Kunden und Fricode erfordert (z. B. automatische Zählerstände), stimmt der Kunde der Datenübermittlung zu und macht diese technisch möglich (z. B. durch entsprechende Konfiguration der Firewalls).
10.3. Der Kunde ist für die Sicherung seiner Daten verantwortlich. Fricode haftet nicht für Verlust oder Beschädigung von Daten (persönlich oder nicht).
11. Abtretung
11.1. Es ist dem Kunden untersagt, Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag an Dritte abzutreten.
11.2. Fricode ist hingegen berechtigt, den Vertrag mit sämtlichen Rechten und Pflichten oder mit einzelnen Rechten und Pflichten auf einen Dritten zu übertragen. Insbesondere ist Fricode berechtigt, das Eigentum am Objekt zu übertragen.
12. Administrative oder sonstige Leistungen
12.1. Jede vom Kunden gewünschte administrative oder buchhalterische Arbeit, die nicht im Vertrag oder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist, wird zu einem Stundensatz von CHF 180.– verrechnet.
II) Spezifische Bestimmungen zur Miete
13. Eigentum
13.1. Das Mietobjekt bleibt ausschliessliches Eigentum von Fricode. Es wird weder Zubehör der gemieteten Räumlichkeiten noch Bestandteil des Gebäudes, in dem es installiert ist.
13.2. Fricode ist berechtigt, das Mietobjekt durch jedes geeignete Kennzeichen als ihr Eigentum zu markieren. Der Kunde verpflichtet sich, das Kennzeichen zur Identifizierung des Mietobjekts während der gesamten Vertragsdauer beizubehalten. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung von Fricode Etiketten auf der von Fricode gelieferten Ware anzubringen. Unterbleibt dies und wird das Material zurückgenommen, werden dem Kunden Wiederherstellungskosten in Rechnung gestellt.
13.3. Im Falle einer Pfändung, Zurückbehaltung, Beschlagnahme oder einer gleichwertigen Massnahme bezüglich des Mietobjekts (insbesondere im Falle von Betreibungs- oder Konkursverfahren) verpflichtet sich der Kunde, der zuständigen Behörde unverzüglich das Eigentum von Fricode am Objekt anzuzeigen und Fricode unverzüglich über die Massnahme zu informieren. Der Kunde haftet für alle Schäden und Kosten, die Fricode durch solche Ansprüche und die entsprechende Rechtsverteidigung entstehen.
14. Wartung und Nutzung
14.1. Der Kunde verpflichtet sich, das Objekt sorgfältig zu behandeln und ordnungsgemäss zu verwenden. Die Wartungs- und Pflegeanweisungen von Fricode sind strikt einzuhalten.
14.2. Der Kunde wird ohne schriftliche Zustimmung von Fricode keinerlei Änderungen am Objekt vornehmen. Allfällige Änderungen oder Umbauten gehen in das Eigentum von Fricode über, ohne dass der Kunde Anspruch auf Erstattung, Entschädigung oder Vergütung hat.
14.3. Während der Mietdauer und sofern nichts anderes vereinbart ist, muss der Kunde mit Fricode einen Wartungsvertrag (Service) abschliessen, damit Fricode After-Sales-Dienste, Wartungs- oder Instandhaltungsleistungen für das Objekt erbringen kann. Dieser Vertrag gewährleistet auch den ordnungsgemässen Betrieb des Mietobjekts.
14.4. Der Kunde verpflichtet sich, jeden Missbrauch und jede Überlastung des Objekts zu vermeiden. Wertverluste, die durch unsachgemässe oder zweckwidrige Verwendung des Objekts entstehen, führen zu einer Entschädigung zugunsten von Fricode in Höhe der Wertminderung.
14.5. Der Kunde darf das Objekt weder ganz noch teilweise an Dritte weiter- oder untervermieten, noch Rechte aus dem Vertrag an Dritte übertragen, es sei denn, Fricode hat zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
14.6. Fricode ist berechtigt, das Objekt jederzeit nach angemessener Vorankündigung zu inspizieren oder zu kontrollieren.
14.7. Der Standort des Objekts darf ohne vorherige Zustimmung von Fricode nicht verlegt werden. Jeder Wohnsitzwechsel des Kunden muss Fricode mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich mitgeteilt werden. Fricode ist berechtigt, dem Kunden für jede Adressrecherche CHF 50.– in Rechnung zu stellen. Die monatlichen Gebühren und der Wartungsvertrag decken keine Kosten für die erneute Inbetriebnahme nach einem Umzug. Fricode kann den Umzug des Objekts auf Wunsch und nach vom Kunden genehmigtem Kostenvoranschlag übernehmen.
15. Garantie
15.1. Im Falle eines Problems während der Vertragsdauer und sofern die Prüf- und Anzeigepflichten (Art. 6) eingehalten wurden, wird Fricode das defekte Produkt nach eigenem Ermessen reparieren oder ersetzen. Im Falle eines Austauschs ist der Kunde verpflichtet, das defekte Objekt (Drucker, Toner usw.) zurückzugeben. Unterbleibt dies, wird das defekte Objekt in Rechnung gestellt.
15.2. Jegliche weitergehenden Rechte, insbesondere das Recht auf Vertragsauflösung, Gebührenermässigung oder Schadenersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
15.3. Für Probleme, die nicht unter die Garantie fallen, richten sich die Ansprüche des Kunden nach dem Wartungsvertrag (Art. IV).
15.4. Treten Störungen, Schäden, Funktionsfehler oder Probleme am Gerät aufgrund eines Eingriffs des Kunden oder aus einem ihm zurechenbaren Grund auf, übernimmt Fricode keine Garantie. Sie repariert das Produkt gegen Verrechnung ihrer Leistungen auf Basis eines Stundensatzes von CHF 170.–. Fahrkosten werden zusätzlich gemäss folgender Fahrtzeit von Le Mouret oder Echandens, ausgehend vom näheren Standort zum Einsatzort, verrechnet:
• 1–15 Minuten Fahrzeit: CHF 30.–;
• 16–30 Minuten Fahrzeit: CHF 60.–;
• ab 31 Minuten Fahrzeit: CHF 90.–.
15.5. Ersatzteile, Verbrauchsmaterialien oder alternative Materialien, die nicht von Fricode genehmigt sind, sowie allfällige Folgeschäden und Ausfälle, die aus deren Verwendung resultieren, sind von der Garantie von Fricode ausgeschlossen.
16. Miete – Anpassung an den LIK (Landesindex der Konsumentenpreise)
16.1. Die Miete ist an den LIK indexiert. Somit können die monatlichen Gebühren ohne vorherige Kündigung des Mietvertrags, jedoch mit einer Frist von einem Monat per Einschreiben, proportional zur Veränderung des schweizerischen Landesindexes der Konsumentenpreise zu 100 % angepasst werden, wobei der Index am Tag des Beginns der Miete als Basis gilt. Die angepasste Gebühr darf nicht niedriger sein als die im Vertrag festgelegte Gebühr.
17. Risiko und Versicherung
17.1. Der Kunde trägt während der gesamten Vertragsdauer das Risiko von Beschädigung, Verlust, Diebstahl oder Verschwinden des Objekts.
17.2. Der Kunde verpflichtet sich, das Objekt ausreichend gegen diese Risiken zu versichern. Fricode ist berechtigt, vom Kunden jederzeit einen Nachweis über ausreichenden Versicherungsschutz zu verlangen. Verweigert der Kunde die Vorlage des Versicherungsnachweises oder besteht keine Versicherung, ist Fricode berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund im Sinne von Art. 8 der AGB zu kündigen.
17.3. Hiermit tritt der Kunde sämtliche Ansprüche gegenüber seiner Versicherung im Zusammenhang mit dem Mietobjekt an Fricode ab.
17.4. Reichen die Versicherungsleistungen nicht aus, um die für Fricode entstandenen Schäden zu decken, muss der Kunde Fricode für den nicht gedeckten Teil entschädigen.
18. Rückgabe
18.1. Im Falle einer Kündigung (ordentlich oder vorzeitig) und am Ende des Mietvertrags muss der Kunde Fricode die Rücknahme des Mietobjekts ermöglichen.
18.2. Die Rücknahme des Materials durch Fricode erfolgt auf Kosten des Kunden und ist nicht in den monatlichen Gebühren enthalten. Für die Rücknahme eines A3-Geräts wird eine Pauschale von CHF 350.– und für ein A4-Gerät eine Pauschale von CHF 200.– erhoben.
18.3. Das Objekt muss sich in gutem Zustand befinden. Jede über die normale Abnutzung hinausgehende Beschädigung wird dem Kunden in Rechnung gestellt.
18.4. Der Kunde muss zudem die gelieferten, aber nicht verwendeten Verbrauchsmaterialien in der Originalverpackung zurückgeben. Es wird darauf hingewiesen, dass Fricode den Kunden für allfällige Restklammern der Maschine nicht entschädigt.
18.5. Darüber hinaus trägt der Kunde:
• den Betrag für die bis zum Tag der Rücknahme tatsächlich produzierten Kopien;
• die gelieferten, aber nicht zurückgegebenen Verbrauchsmaterialien oder solche, die nicht in der Originalverpackung zurückgegeben wurden;
• falls vorhanden, das Gerät zur Übermittlung der Zählerstände und für den automatischen Versand der Toner. Wird dieses nicht zurückgegeben, wird dem Kunden CHF 130.– pro Gerät in Rechnung gestellt;
• Verwaltungskosten bis zu CHF 500.–.
18.6. Der Kunde ist verpflichtet, das Gerät nach Löschung sämtlicher persönlicher oder unternehmensspezifischer Daten zurückzugeben. Unterbleibt dies, ist Fricode berechtigt, die Software des Geräts zu formatieren, was zum Verlust der Daten führt. Fricode ist nicht verpflichtet, den Kunden vorab über diesen Vorgang zu informieren, und kann hierfür nicht haftbar gemacht werden.
III) Spezifische Bestimmungen zum Verkauf
19. Eigentum am Objekt
19.1. Fricode behält sich das Eigentum an allen gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Verkaufspreises vor.
20. Garantie
20.1. Fricode schliesst jede Verkäufergarantie in Bezug auf Drucker aus. Es gilt ausschliesslich die Herstellergarantie. Auf Wunsch übermittelt Fricode dem Käufer die Bedingungen der Herstellergarantie. Im Falle eines Produktaustauschs ist der Kunde verpflichtet, das defekte Objekt (Drucker, Toner usw.) zurückzugeben.
20.2. Für jede andere Ware (insbesondere Toner, Papier usw.) und im Falle eines Mangels kann Fricode nach eigenem Ermessen das mangelhafte Produkt ersetzen oder den Vertrag aufheben. Jegliche weiteren Rechte, einschliesslich Schadenersatz, sind ausgeschlossen.
IV) Spezifische Bestimmungen zum Wartungsvertrag
21. Leistungsumfang
21.1. Der Wartungsvertrag umfasst die folgenden Leistungen im Zusammenhang mit dem im Wartungsvertrag genannten Gerät:
• Durchführung von Reparaturen und Störungsbehebungen am Gerät (Support). Fricode kann das Gerät nach eigenem Ermessen reparieren oder ersetzen;
• Ersatz von defekten Teilen;
• Fahrkosten und Arbeitsaufwand;
• die für den Betrieb des Serviceobjekts erforderlichen Verbrauchsmaterialien (Toner, Trommel usw.), mit Ausnahme von Papier, Heftklammern und Postversand der Verbrauchsmaterialien, die zum Selbstkostenpreis verrechnet werden können. Für die Lieferung der Verbrauchsmaterialien gelten die Garantiebedingungen nach Art. 15.1 und 15.2.
21.2. Die folgenden Leistungen sind nicht im Preis des Service enthalten und werden dem Kunden separat in Rechnung gestellt:
• Behebung von Schäden sowie Ersatz von Teilen, die durch Fahrlässigkeit, unsachgemässe Nutzung des Objekts oder sonstige vom Kunden zu vertretende Ursachen entstanden sind;
• Revisionen, die am Ende der technischen Lebensdauer des Geräts erforderlich sind;
• Behebung von Schäden sowie Ersatz von Teilen, die durch Stromausfall, Blitzschlag, Diebstahl oder sonstige aussergewöhnliche Vorfälle entstanden sind;
• Behebung von Schäden oder Ersatz von Teilen, die durch Wartungs- oder Reparaturarbeiten entstanden sind, die nicht von Fricode durchgeführt wurden;
• Behebung von Schäden oder Ersatz von Teilen, die durch die Verwendung von Verbrauchsmaterialien entstanden sind, die nicht von Fricode geliefert wurden;
• Kosten im Zusammenhang mit dem Transport des Serviceobjekts (Umzug usw.);
• Integration, Installation des Scanners oder Anpassung des Produkts an die IT-Umgebung des Kunden oder dessen Softwaresysteme, einschliesslich Anwendungen, sowie spätere Anpassungen, Änderungen und Fehlersuche;
• IT-Dienstleistungen, die nicht ausdrücklich im Vertrag vorgesehen sind. Zum Beispiel ist die Konfiguration des Druckers im Falle eines Computerwechsels nicht enthalten. Technische Updates der Drucker sind jedoch im Wartungsvertrag enthalten. Für nicht im Wartungsvertrag enthaltene IT-Dienstleistungen wird die Leistung gemäss Art. 5 berechnet;
• Verlust von zuvor vom Kunden erhaltenen Verbrauchsmaterialien/Tonern;
• Ersatz von Tonern, die nicht vollständig (0 %) aufgebraucht sind. Restpulver wird berechnet;
• Versandkosten für Verbrauchsmaterialien gemäss den geltenden Posttarifen;
• Papier und Heftklammern.
21.3. Damit das Personal von Fricode die Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten durchführen kann, gewährt der Kunde uneingeschränkten Zugang zu den Systemen während der in Art. 21.4 festgelegten Zeiträume.
21.4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verpflichtet sich Fricode, Serviceleistungen während der Bürozeiten von Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage im Kanton Freiburg (katholischer und reformierter Teil), zu erbringen. Serviceleistungen, die auf Wunsch des Kunden ausserhalb der Bürozeiten erbracht werden, sind nicht durch die Zahlung der regulären Servicegebühren abgegolten; sie werden separat gemäss dem vereinbarten Stundensatz oder, falls keine besondere Vereinbarung besteht, zu CHF 200.–/h, jeweils zuzüglich Fahrkosten gemäss Art. 5.3, verrechnet. Fricode behält sich das Recht vor, Serviceleistungen ausserhalb der Bürozeiten abzulehnen.
21.5. Die Reaktionszeit beträgt in der Regel 4 bis 9 Stunden ab Meldung der Störung durch den Kunden. Diese Reaktionszeit ist jedoch nicht garantiert und richtet sich nach dem Prinzip „best effort“ und der Dringlichkeit. Die Zeit von 4 bis 9 Stunden wird auf Grundlage der Bürozeiten gemäss Art. 21.4 berechnet. Die Reaktionszeit bedeutet nicht, dass das Problem behoben wird, sondern dass Fricode innerhalb dieser Zeit zur Diagnose der Störung eingreift. Die Behebung hängt anschliessend vom Ausmass des Problems, den Lieferzeiten für Ersatzteile usw. ab.
22. Preise
22.1. Die Preise für die Wartungsgebühren sind an den LIK indexiert. Somit können die monatlichen Gebühren ohne vorherige Kündigung des Mietvertrags, jedoch mit einer Frist von einem Monat per Einschreiben, proportional zur Veränderung des schweizerischen Landesindexes der Konsumentenpreise zu 100 % angepasst werden, wobei der Index am Tag des Beginns der Miete als Basis gilt. Die angepasste Gebühr darf nicht niedriger sein als die im Vertrag festgelegte Gebühr.
22.2. Erfolgen innerhalb eines Monats zwei Einsätze bei einem Kunden aufgrund unbegründeter Interventionsanfragen (keine Störung, Problem vom Kunden verursacht usw.), wird jede weitere unbegründete Intervention mit einem Stundensatz von CHF 170.– in Rechnung gestellt. Fahrkosten werden zusätzlich gemäss folgender Fahrtzeit von Le Mouret oder Echandens, ausgehend vom näheren Standort zum Einsatzort, verrechnet:
• 1–15 Minuten Fahrzeit: CHF 30.–;
• 16–30 Minuten Fahrzeit: CHF 60.–;
• ab 31 Minuten Fahrzeit: CHF 90.–.
23. Dauer und Beendigung des Vertrags
23.1. Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird der Wartungsvertrag auf bestimmte Dauer abgeschlossen und verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, vorbehaltlich einer Kündigung gemäss Art. 3.2 dieser AGB. Er endet jedoch automatisch 7 Jahre nach der ersten Installation der Maschine, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
23.2. Am Ende des Wartungsvertrags begleicht der Kunde die in Art. 18.5 genannten Beträge. Zudem hat der Kunde im Falle eines Wartungsvertrags ohne Mietvertrag den Restwert der nicht vollständig aufgebrauchten Verbrauchsmaterialien in der Maschine zu tragen.
23.3. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Fricode den Kunden für allfällige Restklammern der Maschine nicht entschädigt.
24. Automatisches Ende des Wartungsvertrags
24.1. Die Durchführung der Wartung hängt von der Verfügbarkeit der Ersatzteile für das Gerät ab. Fricode ist nur an den Wartungsvertrag gebunden, wenn sie in der Lage ist, die notwendigen Ersatzteile beim Hersteller zu beschaffen. Ist es nicht mehr möglich, die erforderlichen Ersatzteile zu erhalten und ist eine Reparatur nicht möglich, kann Fricode den Wartungsvertrag mit sofortiger Wirkung und gegebenenfalls den Mietvertrag kündigen. In diesem Fall finden die finanziellen Konsequenzen von Art. 8 AGB keine Anwendung. Wurde zusätzlich ein Mietvertrag abgeschlossen, muss der Kunde das Material zurückgeben und die gemäss Art. 18.2 bis 18.5 vorgesehenen Beträge bezahlen. Wurde nur ein Wartungsvertrag abgeschlossen, begleicht der Kunde die in Art. 18.5 genannten Beträge sowie den Restwert der nicht vollständig aufgebrauchten Verbrauchsmaterialien in der Maschine, wobei der Preis proportional zum Füllstand des Toners im Verhältnis zum Verkaufspreis berechnet wird. In jedem Fall wird Fricode versuchen, nach Möglichkeit ein Ersatzgerät anzubieten.
24.2. Fricode kann den Wartungsvertrag und gegebenenfalls den Mietvertrag auch vorzeitig gemäss Art. 8 kündigen, wenn die monatlichen Kosten für Wartung und Instandhaltung den Wert des Geräts übersteigen. Der Kunde kann in diesem Fall keinerlei Ansprüche geltend machen. In diesem Fall finden die finanziellen Konsequenzen von Art. 8 AGB keine Anwendung. Wurde zusätzlich ein Mietvertrag abgeschlossen, muss der Kunde das Material zurückgeben und die gemäss Art. 18.2 bis 18.5 vorgesehenen Beträge bezahlen. Wurde nur ein Wartungsvertrag abgeschlossen, begleicht der Kunde die in Art. 18.5 genannten Beträge sowie den Restwert der nicht vollständig aufgebrauchten Verbrauchsmaterialien in der Maschine, wobei der Preis proportional zum Füllstand des Toners im Verhältnis zum Verkaufspreis berechnet wird. In jedem Fall wird Fricode versuchen, nach Möglichkeit ein Ersatzgerät anzubieten.
25. Zählerstände und Verbrauchsmaterialverwaltung
25.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erteilt der Kunde seine Zustimmung zur Installation einer Software, die die direkte Übermittlung von Verbrauchsmaterialbestellungen und Zählerständen ermöglicht.
25.2. Werden die Zählerstände nicht automatisch über die Software an Fricode übermittelt, ist der Kunde verpflichtet, die im Wartungsvertrag festgelegten Zählerstände per E-Mail unter Beifügung der Nutzungs- und/oder Parameterseite gemäss Modell mitzuteilen. Unterlässt der Kunde diese Mitteilung, stellt Fricode pro fehlende Mitteilung CHF 60.– in Rechnung und kann die zu verrechnenden Zählerwerte schätzen.
25.3. Werden die Zählerstände nicht automatisch über die Software an Fricode übermittelt, erfolgt die Bestellung von Verbrauchsmaterialien durch Nachweis des aktuellen Verbrauchsmaterialstands per E-Mail an Fricode, unter Beifügung der Nutzungs- und/oder Parameterseite gemäss Modell.
25.4. Unabhängig von der Art der Zählerstanderfassung behält sich Fricode das Recht vor, eine schriftliche Bestätigung zu verlangen, dass der Kunde die gelieferten Verbrauchsmaterialien ausschliesslich im Rahmen des Wartungsvertrags verwendet.
25.5. Fricode behält sich das Recht vor, dem Kunden CHF 8.– pro Monat für die Leistungen der Zählerstanderfassung und die Leistungen der automatischen Verbrauchsmaterialsendungen, zuzüglich Portokosten, in Rechnung zu stellen.
25.6. Bei Verzögerungen in der Lieferung von Verbrauchsmaterialien kann der Kunde den Vertrag nicht vorzeitig kündigen, es sei denn, er gewährt Fricode eine Nachfrist von dreissig (30) Tagen.
V) Spezifische Bestimmungen zur Bereitstellung von Software
26. Allgemeines
26.1. Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird der Lizenzvertrag zwischen dem Kunden und dem Softwareanbieter, also dem Lizenzgeber, geschlossen. Fricode handelt lediglich als Vermittler. Der Kunde verpflichtet sich daher, die Lizenzbedingungen des Lizenzgebers einzuhalten. Gegen Fricode, die nicht Lizenzgeber ist, können keine Ansprüche geltend gemacht werden.
26.2. Für die Software PaperCut und die HP-Software hingegen schliesst Fricode im eigenen Namen einen Lizenzvertrag mit dem Lizenzgeber ab und erteilt ihren Kunden Unterlizenzen. Der Kunde verpflichtet sich, die Nutzungsbedingungen der PaperCut-Lizenz einzuhalten.
26.3. Kündigt der Kunde einen Miet- oder Wartungsvertrag mit Fricode, so gilt diese Kündigung automatisch auch für die auf der betreffenden Maschine installierte PaperCut-Software. Eine separate Kündigung für die PaperCut-Software ist nicht erforderlich. Deckt sich die Kündigungsfrist des Miet- oder Wartungsvertrags nicht mit dem Ablauf des mit PaperCut verbundenen Lizenzvertrags, so ist der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verpflichtet, die PaperCut-Lizenz bis zum nächstmöglichen vertraglichen Termin der PaperCut-Lizenz zu bezahlen.
26.4. Bei Software umfasst die Installation lediglich die vom Hersteller vorgesehenen Grundeinstellungen. Kundenspezifische Einstellungen oder Arbeiten in Bezug auf die IT-Umgebung oder das IT-System des Kunden sind nicht inbegriffen. Bei Bedarf kann Fricode hierfür ein Angebot unterbreiten.
VI) Schlussbestimmungen
27. Schriftform
27.1. Mündliche Nebenabreden sind nicht gültig. Änderungen, Ergänzungen, Vorbehalte und Bedingungen des Vertrags sind nur gültig, wenn sie schriftlich festgehalten werden. Diese Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden.
28. Teilnichtigkeit
28.1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit des Vertrags oder der übrigen Bestimmungen. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch gültige Regelungen zu ersetzen, die nach Möglichkeit einen gleichwertigen wirtschaftlichen und rechtlichen Wert haben.
29. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
29.1. Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Fricode und dem Kunden unterstehen ausschliesslich dem schweizerischen Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.
29.2. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahren ist die Stadt Freiburg.
30. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
30.1. Fricode behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. In diesem Fall informiert sie den Kunden in geeigneter Weise über die Änderungen. Widerspricht der Kunde, muss er den Vertrag auf den nächsten Termin innerhalb eines Monats nach Erhalt der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kündigen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Kündigung per eingeschriebenem Brief, gelten die Änderungen nach Ablauf eines Monats als akzeptiert und treten dann in Kraft. Im Falle einer Kündigung gilt die ursprüngliche Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bis zum Vertragsende.
31. Übersetzung
31.1. Diese Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Übersetzung. Massgebend ist ausschliesslich die Originalversion auf Französisch.
Anwendbar ab 30. September 2025